Skizze einer republikanischen Perspektive

 

von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Horst Steinmann, Universität Erlangen-Nürnberg

 

Vom 6. bis 10. Juli 2015 begannen in Genf offene Beratungen einer Arbeitsgruppe „Business and Human Rights“ des bekannten UN Rates für Menschenrechte mit dem Ziel, einen bindenden Vertrag über gültige Regeln für die Menschenrechte im Bereich der Wirtschaft zu erreichen. Vertreter des Rates selbst, von vielen Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, Transnationalen Unternehmen, Wissenschaftlern u.a. nahmen an dieser ersten Sitzungsrunde teil, in der zunächst Prozess- und Grundlagenfragen behandelt wurden.

Dies ist nur eines der vielen aktuellen Beispiele für die Einbindung von Unternehmungen in praktische Prozesse der diskursiven Beratung (man spricht heute in der Fachliteratur auch von Deliberation) über die normativen Grundlagen und Rahmenbedingungen, die in einer globalisierten Wirtschaft in Zukunft das unternehmerische Handeln orientieren sollen. Sozial- und Umweltstandards sind weitere umfassende Regelungsbereiche dieser Art; in verschiedensten Branchen (Chemie, Textil, Sportartikel, Handel etc.) wirken hier Unternehmungen und Stakeholder direkt zusammen, wie viele bekannte Beispiele belegen, oft mit Unterstützung der Regierungen. Zu diesen „Netzwerken“ kommen die vielen Internationalen Gerichte hinzu, die für je spezifische Bereiche zuständig und hier wichtig sind, weil sie unmittelbar normsetzende Kraft im Sinne einer globalen Rechtsfortentwicklung entfalten (Bogdandy/Venzke 2014).

Alle diese Entwicklungen werden von vielen Seiten kritisch verfolgt. Was macht den Sinn dieser Initiativen aus? In wessen Namen handeln die Akteure? Welches sind denn die neuen Orte der Verantwortung in einer globalisierten Welt? Um diese Fragen zu klären, bedarf es grundsätzlicher Überlegungen, wie sie hier in der gebotenen Kürze angestellt werden sollen. Über die praktischen Fragen der Thematik gibt es hinreichend viele Publikationen unter den Stichworten „Unternehmensethik“ bzw. „Gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmensführung“.

Die aufgeworfenen Fragen erhalten vor dem Hintergrund der Geschichte, der Erfahrungen und der politischen und rechtlichen Praxis gerade von solchen Nationalstaaten besonderes Gewicht, die in der „Republiktradition des alten Europa“ (Gröschner 2014, S. 677) stehen. Die Republik ist bekanntlich eine politische Ordnung, in der freie und gleiche Bürger („citoyens“) in öffentlicherm Diskurs immer wieder an der Bestimmung des „öffentlichen Interesses“ („res publica“) teilhaben, dessen Repräsentation in öffentlichen Institutionen und Ämtern verantwortlich organisiert ist. Dies macht die Legitimität der politischen Ordnung aus mit der spezifisch republikanischen „Verneinung jeder Herrschaft aus höherem Recht“ (Gröschner, S. 677). Das demokratische Verfahren dient dabei der Legitimation, die aus der Partizipation der Öffentlichkeit an den Verfahren der Institutionen und der Diskussion ihrer Entscheidungen hervorgeht.

Die politische Ordnung der Republik bringt gültige Normen in Form des Rechts hervor und stiftet damit eine Ordnung, die eine friedliche Koordination der Handlungen dauerhaft sicherstellen soll. In diesem Rahmen ist dann u.a. auch die „Privatisierung“ der Wirtschaft als „Freistellung“ durch das Recht zu verstehen; „unternehmerische Freiheit“ geht – so gesehen –  aus gültigen Normen hervor und ist kein originäres Merkmal, das einer Person per se zukommt, wie es sophistische Reden manchmal voraussetzen. Die Verfolgung des unternehmerischen Eigeninteresses („Gewinnmaximierung“) im Rahmen des Rechts ist dann allerdings nicht nur legal, sondern auch legitim. Die Unternehmung wird ja vom Recht (im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung) als ökonomischer Akteur so konstruiert, dass die Entscheidungen und Handlungen der verantwortlichen Akteure dem ökonomischen Prinzip folgen sollen. Schon auf nationaler Ebene wird diese Konstruktion allerdings aus verschiedenen Gründen (Marktversagen, Macht der Konzerne etc.) immer wieder kritisiert und der unternehmerische Handlungsrahmen im öffentlichen Interesse rechtlich korrigiert (Verbraucherschutz, Mitbestimmung etc.). Die Managementlehre trägt dieser Kritik durch Lehrbereiche wie „Unternehmensethik“ bzw. „Gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmensführung“ zunehmend Rechnung. Bei alledem geht es nicht um eine Ersetzung der marktwirtschaftlichen Institutionen; zur Marktwirtschaft, Wettbewerbsordnung und Koordination über das Preissystem existiert keine vernünftige Alternative. Es geht vielmehr um das dauernde Bemühen, die Wahl der Mittel (zur Gewinnerzielung) durch rechtliche Normen und moralische Imperative (situationsangemessen) an das Gemeinwohl zurückzubinden.

Im Rahmen der auf den Nationalstaat bezogenen Republiklehre sind die beiden aufgeworfenen Fragen nach den „Orten der Verantwortung“ und der „Legitimitätsgrundlage des Handelns“ im Grundsatz also beantwortet. Die offene Frage ist, was an die Stelle dieser Lösungen tritt, wenn mit der Globalisierung der nationalstaatliche und der ökonomische Handlungsraum zunehmend auseinander driften; man spricht hier auch von De-Nationalisierung (Zürn 2015, S. 5).

Es gibt seit Jahren viele Arbeiten zu dieser Frage, aus den verschiedensten Disziplinen.    V.Bogdandy und Venzke (2014) untersuchen aus rechtlicher Sicht die Ausgestaltung und Tätigkeit bestehender internationaler Gerichte (die als Ausübung öffentlicher Gewalt verstanden wird) im Hinblick auf Elemente ihrer Legitimation. Diese – bereits auch ins Englische übersetzte Arbeit – ist deshalb besonders wichtig, weil die internationalen Gerichte (nach Auffassung der Autoren) nicht nur Rechtsanwendung betreiben, sondern in ihrem Wirkungsbereich auch zur  Fortentwicklung des Rechts beitragen; sie sind deshalb einer der wichtigen Orte der Verantwortung mit dem Potential, durch ihre Tätigkeit auf Dauer zur Entfaltung einer übernationalen bzw. globalen republikanischen Rechtskultur und damit implizit auch zur Erweiterung ihrer eigenen Legitimationsbasis beizutragen.

Das Verständnis der Legitimation ist dabei in einem weiten Sinne „partizipatorisch und dialogisch“; für die richterlichen Entscheidungen soll eine möglichst umfassende Begründungsbasis angestrebt werden, die den Argumentationshaushalt zu dem jeweiligen Entscheidungsproblem ausschöpft, also z.B. relevante  Argumentationen der Nichtregierungsorganisationen, der Internationalen Behörden, der Verbände, öffentlicher Debatten etc. würdigt. Die Entscheidung der Gerichte selber soll – so schlagen die Autoren vor – „im Namen der Völker und der Bürger“ erfolgen (S. 292). Zusammenfassend stehen diese Vorschläge in der Tradition der alteuropäischen und als solcher pränationalen Republik und sind Ausdruck republikanischer Legitimität (Gröschner, S. 677 f.).

Es ist diese Perspektive einer sich (hoffentlich Schritt für Schritt langsam entfaltenden) globalen republikanischen Rechtskultur, die mir anschlussfähig erscheint an neuere Vorschläge aus der Argumentationstheorie; denn diese beschäftigt sich ja gerade mit der Frage, was die Gültigkeit von Aussagen ausmacht, die als Begründung sollen gelten können (Wohlrapp 2008, 2014). Diese theoretische Basis als Teil der systematischen Philosophie (Janich 2014) befruchtet aber nicht nur die Rechtstheorie (Coendet 2014, S. 94 ff.); damit wird zugleich der Blick erweitert, vom Recht auf die philosophischen Grundlagen von Ethik und Moral überhaupt. Die eingangs angedeuteten diskursiven (politischen) Prozesse in der Praxis zur Weiterentwicklung der moralischen Grundlagen der Wirtschaft erfahren dann, so unsere These, ihre Sinnbestimmung im Hinblick auf die republikanische Perspektive und es wird so ein Beitrag geleistet für das Verständnis der Unternehmung als (sich entwickelnder) moralischer Akteur in der globalisierten Wirtschaft.

Der Brückenschlag zur Argumentationstheorie liegt nahe, wenn man den Vorschlag von Wohlrapp (2008, S. 357 ff.) über das „offene Forum der Argumente“ aufgreift. Mit diesem Vorschlag wendet sich Wohlrapp u.a. auch gegen gängige Konsenstheorien von Diskurstheoretikern (Apel, Habermas) insoweit, wie diese  das Urteil über die allgemeine Gültigkeit einer These (Wahrheit bzw. Gerechtigkeit) von der Zustimmung aller Beteiligten als Kriterium abhängig machen wollen. Da eine solche Zustimmung höchst unterschiedlich motiviert (mehrdeutig) sein kann,  also keineswegs zwangsläufig auf der „Einsicht in gute Gründe“ basieren muss, stellt Wohlrapp auf die Ebene der Argumente selbst ab. Argumente werden an den jeweiligen historischen Argumentationsstand angeschlossen und von Proponenten und Opponenten daraufhin geprüft, ob sie eine neue sinnvolle Orientierung für das praktische Handeln bieten.

Das Forum ist offen, d. h. jeder kann im Bemühen um Begründungen Argumente einbringen, wie soeben für die Tätigkeit der Internationalen Gerichte angedeutet; jeder kann also den Argumentationsstand wieder öffnen und zusehen, ob neue Argumente da sind. „Wenn ein neues Argument da ist, dann wird das in das bisherige Geltungsurteil integriert. Die sich so ergebende Struktur des Dialogs als einer Veranstaltung, die „alle Argumente“ zu einer These zusammenstellt und diese Menge von Argumenten nicht als etwas aktual Verfügbares, sondern als etwas potenziell sich Bildendes ansieht, das ist es, was ich „das offene Forum der Argumente“ nenne.“  (S. 358).

Das Forum hat natürlich, wie jede Argumentation, zunächst einen lokalen Ursprung, dort, wo ein neues (praktisches) Problem auftaucht und dazu spezifische Überlegungen, Thesen, Forderungen (in Medien, Tagungen, politischen Räumen etc.) formuliert und ggfs. Forschungen dazu angestoßen werden. Das Forum beginnt also, historisch gesehen, an einem bestimmten Ort, ist aber nicht von vornherein in seinen Wirkungsgrenzen bestimmbar. Es ist ferner im Modus des „Werdens“ und nicht des „Seins“ zu verstehen. Es bietet das Potential, gute Gründe für eine praktische Handlungsorientierung zu gewinnen; es ist gewissermaßen die Manifestation der Vernunft.

Ohne die angesprochene Argumentationstheorie hier auch nur in Ansätzen begrifflich und konzeptionell rekonstruieren zu können, wird aus diesen wenigen Hinweisen auf die Struktur des „offenen Forums der Argumente“ doch eine Analogie deutlich – nämlich sowohl zu den eingangs angesprochenen vielen diskursiven Bemühungen der Praxis um neue moralische Orientierungen für das ökonomische Handeln wie auch zu den Einlassungen von v.Bogdandy/Venzke hinsichtlich der bestehenden Begründungsansprüche internationaler Gerichte bei der Rechtsfortentwicklung.

In beiden Fällen liegt eine Praxis vor, die als Teilhabe an dem „offenen Forum der Argumente“ gedeutet werden kann; von dort her wird ihre normative Orientierung offensichtlich. Damit wird zugleich deutlich, dass auch die republikanische Perspektive letztlich in der Argumentationstheorie  eine vernünftige Grundlage findet, d. h. es geht nicht um Macht oder Rhetorik, sondern um eine (methodisch disziplinierte) Form der sprachlichen Auseinandersetzung mit dem Ziel einer friedlichen Lösung von Konflikten im Hinblick auf Mittel und Ziele des Handelns.

Damit wird der Rahmen deutlich, in dem die (transnationale) Unternehmung als moralischer Akteur verstanden werden könnte und sollte. Unternehmungen sollten sich aus diesen Bemühungen um argumentative Verständigung über die normativen Grundlagen des Wirtschaftens nicht mit dem Hinweis heraushalten, sie seien als ökonomische Akteure konzipiert und rechtlich und praktisch der Gewinnmaximierung verpflichtet. Spätestens seit der Globalisierung hat dieses Argument für sich genommen seine rechtfertigende Kraft verloren, da es ja jetzt darum gehen muss, hinreichend orientierende (und das heißt auch: der jeweiligen historischen Handlungssituation angemessene) Rahmenbedingungen (Spielregeln) für das weltweite ökonomische (gewinnorientierte) Handeln unter Beachtung ihrer Wirkungen und deren Akzeptierbarkeit zu entwerfen, und dies eben jenseits des Nationalstaates. Transnationale Unternehmungen haben nicht nur die Ressourcen, sondern auch das (lokale) Wissen, das benötigt wird, um einen wichtigen Beitrag zur gemeinsamen Lösung dieser Aufgabe zu leisten. Darauf hatte Kofi Annan schon bei der Initiierung des Global Compact Anfang des neuen Jahrtausends hingewiesen; im „Global Compact“ verpflichten sich Unternehmungen auf 10 Prinzipien, die sich auf Menschenrechte, Sozialstandards, Umweltschutz und Korruption beziehen.

Noch immer handelt es sich hier jedoch großenteils um eine Zukunftsvision. Gleichwohl: wenn die international agierenden Unternehmungen sich nicht in Zukunft immer mehr auch als moralische Akteure verstehen, dann sinken die Chancen, dass die republikanische Perspektive im globalen Maßstab überhaupt Wirklichkeit werden kann; denn die Herrschaft der ökonomischen Rationalität per se eröffnet keine solche friedensstiftende politische Alternative.

Viele mögen gleichwohl diese Perspektive als praktisch nicht realisierbar, als idealistisch oder gar als Utopie ansehen. Dieses Argument ist hier deshalb besonders wichtig, weil die Argumentationstheorie, wie jede Theorie, auf eine schon bestehende Praxis als ihren Anfangspunkt angewiesen ist, auf der sie (sprachlich rekonstruierend) aufbaut, um neue (bessere) Orientierungen für den Fall zu entwickeln, wo das bisherige Handeln nicht oder nicht mehr hinreichend gut gelingt. Das bedeutet aber: der Anfang, die Voraussetzung, der Theorie ist die Praxis, nicht die Unterscheidung von „ideal“ und „real“. Nicht „Ideale“, beliebig erfundene, „Ideen“, sind die Basis der Argumentationstheorie, sondern eine bisher schon (jedenfalls teilweise) gelingende bewusste sprachliche Praxis „im Alltag“; diese Praxis theoretisch zu stützen (und zu verbessern), das ist die Aufgabe der Theorie. Wo es diese Praxis nicht (mehr) gibt, hat die Argumentationstheorie ihre praktische Grundlage verloren. Die Argumentationspraxis aufrecht zu erhalten, das ist deshalb der Auftrag aller: ohne „Republikaner“ ist eine Republik nicht zu haben, wie der Philosoph Lorenzen einmal formulierte.

Wenn nun aber eine solche politische Praxis überhaupt nicht  (oder nicht mehr) existiert, weil bestimmte Kulturen eine solche Praxis noch gar nicht entwickelt oder „Ideologien“ sie zerstört oder ihre Entwicklung verhindert haben, wie etwa unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland, wenn man es also, generell gesprochen, mit „Machtkulturen“ (verschiedenster Provenienz) zu tun hat, dann kann die Argumentationstheorie nichts ausrichten, ihr fehlt die einschlägige praktische Basis. In solchen Fällen muss in der Praxis – gleichsam theoriefrei –  entschieden werden, wie die Unternehmung mit dem „Fremden“ umgehen soll (Wohlrapp 1998).

Eine Alternative besteht natürlich darin, ganz unabhängig von ökonomischen Kalkulationen, seinen moralischen Grundsätzen treu zu bleiben und sich aus einer solchen Machtkultur zurück zu ziehen. Das hat seinerzeit der bekannte Jeans Hersteller Levi Strauss unter Verweis auf die Missachtung der Menschenrechte in der Volksrepublik China gemacht (Areddy 2010), mit hohen Verlusten übrigens. „Business is Business“ ist in solchen Fällen in der Vergangenheit aber oft auch das Motto gewesen, um der Politik die alleinige Verantwortung zuzuweisen und auf diese Weise die Wirtschaft von moralischen Ansprüchen zu entlasten (so Siemens im Fall „Cabora Bassa“; dazu  Steinmann/Schreyögg 2000).

In der Praxis überwiegen aber weniger dramatische Situationen, die eine Strategie des lernenden Umgangs mit der fremden Kultur erfolgversprechend erscheinen lassen, wobei explizit oder implizit die republikanische Perspektive als Leitidee dient.

So hat PUMA in den letzten 15 Jahren im Dialog mit den sog. „Stakeholdern“ (Lieferanten, Abnehmer, NGOs etc.) in seinem Wirkungsbereich schrittweise ein Verständnis für moralische Ziele im Bereich Umweltschutz, Sozialstandards und Menschenrechte geschaffen, das die weltweite Unternehmenskultur (PUMA ist in mehr als 40 Ländern tätig) bis heute prägt; jährliche Treffen mit den Stakeholdern sind ein fester Bestandteil der Unternehmenspolitik der Firma. Und solche „Stakeholder-Dialoge“ werden heute bekanntlich von zahlreichen Unternehmungen gepflegt. Darüber hinaus beteiligt sich PUMA auch an (internationalen) Verbandsaktivitäten zur Entwicklung wettbewerbsneutraler Regeln auf den genannten Gebieten.

Einen wesentlichen Schritt vorwärts bedeuteten schließlich die seit 2009 in Gang gebrachten verschiedenen Aktionspläne der deutschen Bundesregierung für eine nationale Strategie zur „Gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen“ in den genannten Bereichen. Sie haben eine kooperative Entwicklung energisch befördert. Neuerdings ist das für die globale Wirtschaft bedeutsame „Bündnis für nachhaltige Textilien“ mit mehr als 140 Mitgliedern erfolgreich abgeschlossen, 2 Jahre nach dem schrecklichen Fabrikeinsturz in Bangladesch. Solche dialogischen Prozesse stärken das Vertrauen in die praktische Wirksamkeit der republikanischen Leitidee für das Gemeinwohl – ebenso wie die einschlägigen Dialoge der Vereinten Nationen, die eingangs erwähnt wurden. In der Praxis sollte man dabei allerdings immer der Devise folgen: Der Weg ist das Ziel!

 

Literatur:

Areddy, J. T.: Levi’s Faced Earlier Challenge in China, Jeans Company Walked out 17 Years Ago, But Today Has 501 Stores, in: The Wallstreet Journal vom 14. 1. 2010.

Bogdandy, A./Venzke, I.: In wessen Namen, Internationale Gerichte in Zeiten globalen Regierens, Berlin 2014; engl. Übersetzung: In Whose Name? A Public Law Theory of Internatioal Adjudication, Oxford 2014.

Coendet, T.: Rechtsvergleichende Argumentation, Tübingen 2014.

Gröschner, R.: Im Namen der Völker und der Bürger, in: Juristenzeitung 69 (2014), S. 674-678.

Janich, P.: Sprache und Methode, Eine Einführung in philosophische Reflexion, Tübingen 2014.

Schreyögg, H./Steinmann, H.: Legitimationsprobleme im internationalen Projektgeschäft: Cabora Bassa und die Siemens AG, in: Zentes, J./Swoboda, B. (Hrsg.): Fallstudien zum internationalen Projektgeschäft, Vol. 1, Wiesbaden 2000, S. 635-652.

Steinmann, H.: Corporate Ethics and Business Practice, Reflections on the PUMA Case, in: Jahrbuch für Recht und Ethik, Band 18 (2010), S. 431-446.

Wohlrapp, H.: Die Suche nach einem transkulturellen Argumentationsbegriff. Resultate und Probleme, in: Steinmann, H./Scherer, A. G. (Hrsg.): Zwischen Universalismus und Relativismus, Philosophische Grundlagenprobleme des interkulturellen Managements, Frankfurt/M. 1998, S. 240-290.

Wohlrapp, H.: Der Begriff des Arguments, Würzburg 2008; engl. Übersetzung: The Concept of Argument, A Philosophical Foundation, Dordrecht 2014.

Zürn, M.: Globalisierung und Global Governance, in: Informationen zur politischen Bildung, Heft 325, 1/2015, S. 4-9.

 


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